Innovent e.V.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen und sonstige Leistungen des INNOVENT e.V. Jena

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Diese Bedingungen (nachfolgend „AGB“) finden Anwendung auf die gesamte Vertragsbeziehung bei Verwendung im unternehmerischen Verkehr, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichem Sondervermögen und bei der Leistungserbringung gegenüber wissenschaftlichen Einrichtungen.

1.2. Die AGB gelten ausschließlich, entgegenstehenden oder ergänzenden Einkaufsbedingungen wird widersprochen. Dies gilt auch, wenn INNOVENT den Widerspruch im Einzelfall trotz Leistungserbringung nicht nochmals wiederholt oder in Kenntnis entgegenstehender Einkaufsbedingungen Leistungen erbringt.

1.3. Diese AGB gelten auch für künftige Folgegeschäfte, ohne dass es des nochmaligen gesonderten Hinweises bei Abschluss des Folgegeschäftes bedarf.

 

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1. Die Angebote des INNOVENT sind rechtlich unverbindlich sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindliches Angebot“ bezeichnet sind. Der Vertrag kommt mit der auf die Bestellung des Kunden durch INNOVENT erteilten Auftragsbestätigung, bei verbindlichem Angebot bereits mit der Bestellung durch den Kunden zu Stande.

2.2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Mitarbeiter des INNOVENT sind nicht berechtigt, Nebenabreden zu treffen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Vorstand oder geschäftsführenden Direktor.

 

3. Leistungserbringung, Leistungszeit

3.1. INNOVENT erbringt Forschungs- und Entwicklungsleistungen zur Förderung innovativer Ideen im Rahmen angewandter Forschung und Grundlagenforschung sowie anwendungsbezogene Entwicklungsleistungen. Hierbei steht das Bemühen um Erkenntnisgewinn und die Prüfung technischer Umsetzungsmöglichkeiten im Vordergrund. Die Vertragsbeziehungen haben Dienstleistungscharakter, die Arbeiten werden auf wissenschaftlichem Niveau erbracht, konkrete Ergebnisse hängen vom Verlauf der Arbeiten, dem bestehenden und erzielbaren Erkenntnisstand ab und können bei Vertragsschluss regelmäßig nicht sicher prognostiziert werden. Die Ergebnisse der FuE Leistungen bedürfen keiner Abnahme, die Übergabe von Abschlussberichten oder vergleichbare Meilensteine stellen – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall – keine werkvertragliche Abnahme dar, sondern dienen der Dokumentation des Ablaufes der FuE Leistung sowie des erreichten Ergebnisses.

3.2. Soweit INNOVENT sonstige Leistungen ohne Forschungsbezug erbringt, erfolgen diese ebenfalls als Dienstleistungen (z.B. Applikationstests, Produktverbesserung) es sei denn, mit dem Kunden sind explizit unter Vereinbarung von Abnahmeterminen bestimmte Leistungserfolge als vertraglich geschuldet vereinbart.

3.2. INNOVENT ist berechtigt, Ergebnisse der erbrachten FuE Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse in elektronischer Form an den Kunden zu übergeben, unter Wahrung der ggf. gegebenen Vertraulichkeit auch per Email. Verschlüsselungstechnologie setzt INNOVENT hierzu nur auf Anforderung des Kunden ein.

3.3. Soweit INNOVENT Proben, Muster, Prototypen oder anderweitig verkörperte Ergebnisse der FuE Leistungen verschickt erfolgt dies ex works.

3.4. Die unter Ziffer 7. näher definierte Befugnis zur Verwertung von Arbeitsergebnissen setzt stets auch die ordnungsgemäße Zahlung der vereinbarten Vergütung voraus.

3.5. Sofern Arbeiten gemeinsam oder unter Anwesenheit von Mitarbeitern des Kunden in den Geschäftsräumen des INNOVENT durchgeführt werden, wird der Kunde die Standards für Arbeitssicherheit bei INNOVENT einhalten. Der Kunde unterwirft sich insoweit der Hausordnung des INNOVENT.

3.6. Durch INNOVENT angegebene Lieferfristen (z.B. KW) verstehen sich als interne Planung zum Zeitpunkt der Erklärung. Wünscht der Kunde die verbindliche Einhaltung einer Lieferfrist hat er dies bei Vertragsschluss so zu vereinbaren. INNOVENT wird in diesem Fall die verbindliche Lieferfrist in Textform bestätigen. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferfristen erfolgt vorbehaltlich eigener richtiger und rechtzeitiger Belieferung und vorbehaltlich organisatorischer, technischer und kaufmännischer Hindernisse, welche INNOVENT nicht zu vertreten hat (z.B. Erkrankung von Schlüsselpersonal, unverschuldeter Ausfall von Technik etc.). Sind Verzögerungen Umständen geschuldet, welche bei Vertragschluss nicht absehbar waren oder die sich aus der Natur des Auftrags ergeben (z.B.  Notwendigkeit von Mehrversuchen bei FuE Leistungen) verlängern sich angegebene Lieferfristen den Umständen entsprechend angemessen.

3.7. Sofern sich aufgrund vorab nicht kalkulierbarer Zwischenergebnisse die Notwendigkeit der Änderung der Durchführung der FuE Leistungen ergibt, informiert INNOVENT den Kunden vorab hierüber. Widerspricht der Kunde dem geänderten Ablauf nicht unverzüglich, wird sein Einverständnis mit dem geänderten Durchführungsweg vermutet.

3.8. Ist vereinbart, dass durch den Kunden Ausgangsstoffe wie Substrate, Materialien, Vorrichtungen oder andere Grundlagen der Leistungserbringung beizustellen sind, setzt die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten FuE Leistungen die Lieferung geeigneter Ausgangsstoffe in ausreichender Stückzahl/Menge voraus. Gleiches gilt für die Bereitstellung von, zur Durchführung der FuE Leistungen notwendigen, Informationen durch den Kunden.  Dem Kunden bekannte oder bekannt sein müssende Risiken für die Mitarbeiter des INNOVENT oder die Umwelt, welche bei der Bearbeitung oder Nutzung der Beistellungen bestehen, sind vor Vertragsschluss gegenüber INNOVENT in Textform aufzuzeigen.

3.9. Erbringt INNOVENT Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von wissenschaftlichen oder anwendungsorientierten Veranstaltungen richtet sich der Veranstaltungsinhalt grundsätzlich nach der per Flyer oder im Internet vorgenommenen Veranstaltungsbeschreibung. INNOVENT behält sich jedoch organisatorische und inhaltliche Änderungen im Rahmen des Zumutbaren (Referentenwechsel, Wechsel der Örtlichkeit, Ablauf) vor. Anmeldungen der Teilnehmer sind verbindlich gegenüber INNOVENT, mit der Anmeldung wird der Tagungsbeitrag fällig. INNOVENT kann jedoch entsprechend der angegebenen Mindestteilnehmerzahl die Veranstaltung – mit Ausnahme der Erstattung bereits gezahlter Tagungsbeiträge kostenfrei – mit angemessener Frist stornieren, sofern die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht wird oder andere dringende organisatorische Gründe die Durchführung erheblich beeinträchtigen. Ermäßigungsberechtigungen für Juniorwissenschaftler/Studenten und Doktoranden gelten nur, sofern der Teilnehmer am Durchführungstermin das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ermäßigungsberechtigungen sind bei Durchführung der Veranstaltung vorzulegen.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen, Vermögensverschlechterung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

4.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro - zzgl. Umsatzsteuer soweit geschuldet-  und zuzüglich etwaiger Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten.

4.2. INNOVENT erfasst - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall (z.B. bei Pauschalvereinbarung) - die erbrachten FuE-Leistungs- und Materialaufwände intern durch seine Mitarbeiter und erhebt diese Daten zur Grundlage der Rechnungslegung.

4.3. INNOVENT ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Dies erfolgt in der Regel monatlich unter Vorlage einer Zeitaufstellung oder sonstigem Aufwandsnachweis oder, sofern abweichende Abrechnung vereinbart ist, in Entsprechung zum Fortgang der Arbeiten (z.B. bei Pauschalvereinbarungen).

4.4. Der Kunde hat Rechnungen des INNOVENT umgehend nach Eingang zu prüfen. Erfolgte Zahlung gilt als tatsächliche Anerkennung der verzeichneten Aufwände. Die Rechnungsstellung kann nach Wahl durch INNOVENT in Papierform oder elektronischer Form erfolgen.

4.5. Rechnungen sind – vorbehaltlich anderer Vereinbarung im Einzelfall - binnen 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Bei Veranstaltungen ist der Teilnahmebeitrag spätestens eingehend bei INNOVENT 5 Werktage vor Durchführung zu zahlen.

4.6. Während der Projektabwicklung durch den Kunden veranlasste oder nach Anzeige durch INNOVENT seitens des Kunden unwidersprochene Weiterungen oder Minderungen der FuE Leistungen oder sonstigen Leistungen berechtigen INNOVENT zur Preisanpassung bei Rechnungsstellung mit folgender Maßgabe:

Bei Preiserhöhung bis zu 10 % des ursprünglichen Wertes des betroffenen Auftragsteils setzt dies voraus, dass der Kunde hierüber informiert wurde, binnen einer Frist von 2 Wochen nicht widersprochen hat und er im Rahmen der Information auf die Bedeutung eines fehlenden Widerspruches hingewiesen wurde.  Im Falle des Übersteigens des ursprünglich vereinbarten Auftragswertes um 10 % oder mehr bedarf die Anpassung stets der in Textform erfolgt Vereinbarung.

Auftragswert ist insofern der in einer Auftragsbestätigung oder, bei Maßgeblichkeit der Bestellung, der in einer Bestellung oder der in einem gegenseitig unterzeichneten Vertrag ursprünglich vereinbarte Gesamtnettobetrag für einen abgrenzbaren FuE Vorgang (Projektbezug) oder die betroffene Teilleistung, wobei eine Differenzierung zwischen Personal- und Materialaufwand nicht maßgeblich ist. Eventuelle Nachtragsvereinbarungen oder andere explizit vereinbarte Preiserhöhungen für einen projektbezogen einheitlichen FuE Vorgang oder sonstigen Leistungsvorgang bleiben bei der Bemessung der 10 % Grenze unberücksichtigt.

4.7. Eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden berechtigt INNOVENT dazu, die weiteren Arbeiten vorläufig einzustellen oder die Erfüllung von Vorkasse abhängig zu machen. Wesentliche Vermögensverschlechterungen werden bei einem Zahlungsverzug von mehr als 45 Tagen vermutet.

4.8. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur zulässig innerhalb desselben Leistungsverhältnisses (projektbezogen). Der Aufrechnung und Zurückbehaltung aufgrund von Sachverhalten aus anderen Aufträgen mit demselben Kunden (projektübergreifend) wird widersprochen. Als anderer Auftrag gelten auch innerhalb einer einheitlichen Rahmenvereinbarung erbrachte, jedoch von einander abgrenzbare Teil- oder Einzelaufträge sofern diese verschiedene Projektnummern haben.

 

5. Mängelgewährleistung, Haftung

5.1. Die Ergebnisse der durch INNOVENT durchgeführten FuE Leistungen sind bei Vertragsschluss regelmäßig – dem Wesen als Forschungs- und Entwicklungsleistung entsprechend - inhaltlich nicht eindeutig oder nicht vollumfänglich vorhersehbar. Die Verantwortung des INNOVENT beschränkt sich deshalb bei der Durchführung von FuE Leistungen auf die ordnungsgemäße Einhaltung von Methoden und Standards die dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Eine Verantwortung des INNOVENT über die Einhaltung vorgenannter Standards und Methoden hinaus wird nicht übernommen, es sei denn, hierzu wäre mit dem Kunden eine gesonderte Vereinbarung unter Nennung konkreter Teilschritte und –ziele vereinbart. Insbesondere steht INNOVENT nicht dafür ein, dass das FuE Ergebnis industriell und kaufmännisch verwertet werden kann, es sei denn, die Verwertbarkeit  ist ausdrücklicher in Textform gefasster Vertragsbestandteil geworden.

5.2. Soweit INNOVENT Entwicklungsmuster oder anderweitig verkörperte Ergebnisse der FuE Leistungen an den Kunden übergibt wird INNOVENT über erkannte Gefahrenpotentiale in der Anwendung oder im Umgang informieren. INNOVENT übernimmt jedoch keine Haftung für technische Fehlerfreiheit. Der Kunde wird in einem der Eigenschaft als Entwicklungsmuster angepassten Maße besondere Sorgfalt bei Arbeits- und Gesundheitsschutz walten lassen. Entwicklungs- und Substanzmuster sowie vergleichbare Arbeitsergebnisse sind nicht zur Verbringung in den allgemeinen Geschäftsverkehr bestimmt.

5.3. Hat INNOVENT die Ergebnisse der FuE Leistungen in Form von Proben, Mustern, Substanzproben o.ä. verkörperten Gegenständen an den Kunden zu geben, sind die empfangenen Gegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Sachmängel zu untersuchen, sofern diese unter Beachtung der Ziffer 5.2. überhaupt vorliegen können. Offenkundige Mängel sind INNOVENT binnen 3 Werktagen nach dem Tag des Erhaltes anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter Fehlerbeschreibung anzuzeigen.

5.4. Soweit Software an den Kunden geliefert wird, übernimmt INNOVENT keine Gewähr dafür, dass diese mit den beim Kunden vorhandenen Hard- und Softwarekomponenten zusammenarbeitet. Ein Fehler in der durch INNOVENT gelieferten Software liegt nur vor, sofern dieser nachhaltig und reproduzierbar vorhanden ist. Bei Software ist INNOVENT stets zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. INNOVENT kann auch durch Anleitungen zur Vermeidung des Fehlerbildes oder durch Einspielung von Updates nachbessern. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung wegen desselben Fehlers leben die bis dahin suspendierten sonstigen Mängelrechte wieder auf.

5.5. Soweit INNOVENT dem Kunden Anlagen zur Versuchsdurchführung zur Verfügung stellt, beschränkt sich die Verantwortung auf die ordnungsgemäße Funktion der Versuchsapparatur als solche. Versuche und Untersuchungen werden in diesem Fall in alleiniger Verantwortung des Kunden durchgeführt.

5.6.  Die Haftung des INNOVENT auf Schadensersatz gleich ob aus vertraglichem oder außervertraglichem Rechtsgrund richtet sich bei verschuldensunabhängiger Haftung (z.B. Produkthaftung soweit anwendbar), bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei abgegebenen Garantien und während des Verzuges nach den gesetzlichen Regelungen.

5.7. Im Rahmen sonstiger verschuldensabhängiger Haftung außerhalb Ziffer 5.6. haftet INNOVENT nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit wird die Haftung der Höhe nach auf das Vierfache des ursprünglichen Auftragswertes zzgl. Nachtragsvereinbarungen beschränkt, wobei vorstehende Werte anhand des jeweiligen Projekts ermittelt werden, aus welchem der Schaden entstanden ist.

5.8. Abweichend von Ziffer 5.7. haftet INNOVENT dem Rechtsgrunde nach auch für einfache Fahrlässigkeit sofern eine wesentliche Vertragspflicht durch INNOVENT verletzt wird. Diese Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt, wobei sich die Vorhersehbarkeit nach den erhaltenen Informationen richtet. Die Obergrenze bildet der ursprüngliche Auftrageswert zzgl. Nachtragsvereinbarungen aus dem jeweiligen Projekt, aus welchem der Schaden entstanden ist.

5.9. Der Ausschluss bzw. die Begrenzung der Haftung gelten auch für die Mitarbeiter des INNOVENT.

 

6. Förderprojekte, Verbundprojekte

Der Vertrag mit INNOVENT ist zivilrechtlich wirksam unabhängig davon, ob für das Projekt öffentliche Fördermittel durch den Kunden eingeworben werden können oder nicht. INNOVENT kann den Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Beantragung von Förderprojekten unterstützen.

 

7. Gewerbliche Schutzrechte, Verwertung, Freistellung, Insolvenzfall

7.1. INNOVENT bleibt Inhaber aller entstehenden Rechte am Arbeitsergebnis, gleich ob diese schutzrechtsfähig sind oder nicht, es sei denn, es wurde einzelvertraglich eine abweichende Regelung getroffen. In jedem Fall ist die Verwertung von der ordnungsgemäßen Zahlung der mit INNOVENT vereinbarten Vergütung abhängig.

7.2. Ist dem Kunden einzelvertraglich die Befugnis zur Verwertung sowie die Berechtigung zur Nutzung oder Übertragung von Rechten an Arbeitsergebnissen oder Erfindungen eingeräumt, beschränkt sich diese Befugnis dem sachlichen Umfang nach auf das durch INNOVENT konkret beschriebene Thema/Arbeitsgebiet der FuE Leistungen oder sonstigen Leistungen. Sind der Umfang der Übertragung von Rechten oder die Einräumung von Nutzungsrechten nicht explizit zwischen den Parteien vertraglich festgelegt, räumt INNOVENT Rechte stets nur im geringstmöglichen Umfang ein, für den Fall der Lizenzerteilung also nicht exklusiv, befristet auf einen angemessenen Zeitraum, nicht zur Unterlizenzierung berechtigend, nicht übertragbar und örtlich auf das Gebiet der bei Vertragsschluss vorgesehenen oder vorhersehbaren Nutzung beschränkt.  Allgemein nutzbare Arbeitsergebnisse oder als Nebenprodukt erzielte Ergebnisse verbleiben bei INNOVENT. INNOVENT darf diese auch zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber anderen Kunden einsetzen.

7.3. Urheberrechte verbleiben bei INNOVENT verbunden mit der Berechtigung, die erbrachten Leistungen als Referenzleistung zu benennen und über die Einräumung von Nutzungsrechten unter Beachtung der vertraglichen Regelungen und der Regelungen dieser AGB zu entscheiden. Urheberrechte an Veranstaltungsunterlagen liegen bei INNOVENT, die Verwendung zu Zwecken außerhalb der Veranstaltung bedarf der vorherigen Zustimmung durch INNOVENT.

7.4. Soweit Bestandteil des Auftrages die Entwicklung oder Modifikation einer Software ist, erwirbt der Kunde vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung eine einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungslizenz. Die Weiterentwicklung, Dekompilierung oder sonstige Bearbeitung bedarf der Zustimmung des INNOVENT.

7.5 INNOVENT obliegt - vorbehaltlich anderweitiger individualvertraglicher Vereinbarungen - keine Prüfungspflicht hinsichtlich durch den Kunden vorgegebener Prüfungs- und Forschungsverfahren in Bezug auf eventuelle Schutzrechtsverletzungen bei Umsetzung dieser Kundenvorgaben im Rahmen der Leistungserbringung. Verletzt die Erbringung der FuE-Leistung ein gewerbliches Schutzrecht Dritter an dem, durch den Kunden vorgegebenen Zielort oder Einsatzort des FuE Ergebnisses und wird INNOVENT hieraus haftbar gemacht, stellt der Kunde INNOVENT im Umfang der Inanspruchnahme frei und ersetzt die Aufwendungen und Schäden, welche im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme entstehen (z.B. Personal, Kosten rechtlichen Beistandes etc.).

7.6. Die Ergebnisse der durch INNOVENT mittels FuE Leistungen erarbeiteten Lösungen werden vor Übergabe an den Kunden nicht auf eventuelle Kollision mit gewerblichen Schutzrechten Dritter im Rahmen der späteren Anwendung dieser Lösung durch den Kunden in der Praxis überprüft, es sei denn, dies wurde kostenpflichtig gesondert vereinbart. Der Kunde ist daher selbst verantwortlich für die Verwendung der von INNOVENT erhaltenen Lösungen im Hinblick auf die Verletzung von Schutzrechten Dritter bei Nutzung, Anwendung oder Weiterentwicklung für den vom Kunden verfolgten Zweck und das durch den Kunden in Aussicht genommene Territorium. Die Freistellungsregelung der Ziffer gilt entsprechend.

7.7. INNOVENT ist berechtigt, im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen Bild- und Tonaufnahmen zu fertigen und zu Zwecken der Dokumentation und werblichen Darstellung nachfolgend ohne zeitliche und räumliche Einschränkung zu verwenden. Dies bezieht sich nicht auf die explizite Darstellung von einzelnen Personen in Bild und Ton, sondern soll den Charakter der Veranstaltung darstellen (Gruppenbilder von mind. 2 Personen).

 

8. Geheimhaltung, Abwerbeschutz, Vertragsstrafe

8.1. Der Kunde wird über die mit ihm vereinbarte Nutzung hinaus kein im Rahmen der Vertrags- und Projektabwicklung von INNOVENT überlassenes oder bei Gelegenheit der Vertrags- und Projektabwicklung von INNOVENT erhaltenes Knowhow, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des INNOVENT im Sinne des § 17 UWG oder sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen an Dritte offenbaren oder in sonstiger Weise außerhalb der vereinbarten Nutzung verwenden.

8.2. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die Verpflichtung nach 8.1. wird eine am Wert der offenbarten oder verwendeten Information zu messende Vertragsstrafe zur Zahlung fällig in Höhe von mindestens EUR 5.000,- bis zu EUR 100.000,-. Die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe übt INNOVENT im Einzelfall nach billigem Ermessen aus. Sofern die Billigkeit der Ermessensausübung im Streit steht, übt das zuständige Gericht die Bestimmung hilfsweise aus. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt unberührt.

8.3. Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für eine Dauer von 12 Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter des INNOVENT abzuwerben, innerhalb des bisherigen oder eines vergleichbaren Tätigkeitsbereiches anzustellen oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt, gleich ob auf eigene oder fremde Rechnung des Mitarbeiters, zu beschäftigen oder deren Arbeitsleistung zu akquirieren oder derartige Bemühungen Dritter zu fördern.  Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung wird eine Schadenspauschale in Höhe von EUR 10.000,- zur Zahlung fällig. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei.

 

9. Publikationen

Bei wissenschaftlichen Publikationen oder anderen Veröffentlichungen zu Forschungsergebnissen welche aufgrund oder unter Mithilfe von FuE Leistungen des INNOVENT gewonnen wurden, hat der Kunde ausdrücklich auf die Zusammenarbeit mit INNOVENT hinzuweisen. INNOVENT ist berechtigt, die Ergebnisse der FuE Leistungen in wissenschaftlichen Publikationen und Veröffentlichungen unter angemessener Berücksichtigung der Geheimhaltungsinteressen des Kunden darzustellen.

 

10. Vertragslaufzeit, vorzeitige Beendigung

10.1. Der Vertrag über FuE Leistungen ist vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit durch INNOVENT ordentlich mit einer Frist von 4 Wochen kündbar, sofern während der Vertragslaufzeit erkennbar wird, dass das erstrebte Forschungsziel weder mit den zunächst vereinbarten Methoden noch mit solchen, dem vereinbarten Kostenrahmen entsprechenden oder im Rahmen der Preisanpassungsmöglichkeit darstellbaren Alternativmethoden erreicht werden kann. Das gleiche gilt, sofern das Forschungsziel aus technischen Gründen nicht binnen der Vertragslaufzeit vollständig oder teilweise erreicht werden kann und keine Einigung über eine Verlängerung zu Stande kommt. INNOVENT kann in diesem Fall die anteilig entstandenen Kosten liquidieren.

10.2. Es wird ausdrücklich zugelassen, dass sich die Kündigung auch lediglich auf Teile des Gesamtprojektes beziehen kann, sofern nicht die verbleibenden Teilleistungen für den Kunden ohne Interesse sind.

 

11. Sonstiges, Rechtswahl, Schiedsverfahren

11.1. Kundendaten und die Daten der Teilnehmer an Veranstaltungen werden  EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist. Wir nutzen die gespeicherten Informationen auch zur werblichen Information nachfolgend zur Geschäftsabwicklung, es sei denn, der Kunde oder Teilnehmer widerspricht dem.

11.2. Einheitlicher Erfüllungsort für die beiderseitigen Vertragspflichten ist der Sitz des INNOVENT / Jena.

11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Rechtswahlklausel gilt auch für die nachstehende Schiedsverfahrensabrede in Ziffer 11.4.

11.4. Streitverhältnisse zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit dem Vertrag einschließlich dessen Gültigkeit, gleich auf welchem Rechtsgrund beruhend, werden exklusiv und ausschließlich unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht hat die Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit einschließlich der Regeln für das beschleunigte Verfahren anzuwenden. Das Schiedsgericht tagt in Berlin, ist mit einem Schiedsrichter zu besetzen welcher die Befähigung zum Richteramt nach deutschem Recht innehaben muss.

11.5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des INNOVENT.

11.6. Sollten eine oder mehrere Regelungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen und des Vertrages insgesamt hiervon nicht berührt. Ist die unwirksame Regelung von einem anderen wirksamen Teil dieser Regelung textlich abgrenzbar, so dass der wirksame Teil unter Streichung des unwirksamen Teils aus sich heraus verständlich bleibt, so bleibt dieser wirksame Teil aufrechterhalten, es sei denn, dies führt aufgrund der Unwirksamkeit des anderen Teils zu einem dem verfolgten Zweck widersprechenden Inhalt.

 

Stand 16.09.2016

INNOVENT e. V.
Technologieentwicklung Jena

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